02.09.2016
Falschen Rechtsweg bestritten: Vater Staat kann Immobilienbesitzern den Mülltonnenstandort nicht einfach vorschreiben
Wenn der Nachbar seine Mülltonnen direkt an der Grundstücksgrenze neben der eigenen Terrasse positioniert, ist das eine Angelegenheit, die schnell zum Himmel stinken kann.
Auf einem Kfz-Stellplatz standen fünf 240-Liter-Abfallbehälter und sieben 120-Liter-Abfallbehälter eines Mehrfamilienhauses. Unmittelbar neben diesem Stellplatz hatte eine Nachbarin ihre Terrasse. Sie wandte sich an den Landkreis und verlangte von ihm ein Einschreiten gegen die Nutzung des Stellplatzes für die Mülltonnen. Diesen Rechtsweg einzulegen, war sie leider jedoch völlig falsch beraten. Denn einen Anspruch auf ein baurechtliches Einschreiten gab es nicht. Selbst die Argumentation, dass Stellplätze nicht zweckentfremdet werden dürfen, konnte sie nicht ins Feld führen, da diese Bestimmung nicht nachbarschützend ist.
Hinweis: Der Staat kann Eigentümern nicht ohne weiteres vorschreiben, wo sie ihre Mülltonnen abzustellen haben. Eine bessere Idee wäre es daher wahrscheinlich gewesen, den Zivilrechtsweg zu bestreiten.
Quelle: VerwG Neustadt, Urt. v. 14.07.2016 - 4 K 11/16.NW
zum Thema: Mietrecht
(aus: Ausgabe 09/2016)
Hinweis: Der Staat kann Eigentümern nicht ohne weiteres vorschreiben, wo sie ihre Mülltonnen abzustellen haben. Eine bessere Idee wäre es daher wahrscheinlich gewesen, den Zivilrechtsweg zu bestreiten.
Quelle: VerwG Neustadt, Urt. v. 14.07.2016 - 4 K 11/16.NW
zum Thema: Mietrecht
(aus: Ausgabe 09/2016)