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Keine Versicherungshaftung: Hauseigentümer müssen auch bei Leerstand ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen

Es gehört zur Pflicht eines Hauseigentümers, die Funktionsfähigkeit der Heizung regelmäßig zu überprüfen.
Einem Hauseigentümer gehörte ein leerstehendes Mehrfamilienhaus. Im Februar 2012 entstand dort ein Wasserschaden. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens verlangte der Mann von seiner Gebäudeversicherung zurück. Die Versicherung zahlte jedoch nicht und argumentierte, der Eigentümer habe gewusst, dass die Stromversorgung abgestellt und die Gastherme nicht in Betrieb gewesen war. Ein Beheizen der Wohnungen war daher nachweislich nicht gesichert. Die Wasserleitungen hatte der Eigentümer ebenfalls nicht entleert. Deshalb seien im Februar 2012, als nachts Temperaturen von bis zu -14 °C herrschten, die Rohre geplatzt. Da er den Schaden also selbst zu vertreten hat, musste seine Versicherung nicht zahlen. Der Hauseigentümer hatte in besonders grober Art und Weise seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Hinweis: Eigentümer müssen leerstehende Häuser also regelmäßig kontrollieren. Unterlassen sie das, können sie in aller Regel kein Geld von ihrer Gebäudeversicherung verlangen.


Quelle: LG Essen, Urt. v. 27.01.2016 - 18 O 63/15
zum Thema: Mietrecht
(aus: Ausgabe 09/2016)