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Konkretisierungspflicht: Pauschale Aussagen haben in Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung keine Bindungskraft

Falls Ihre Patientenverfügung schon älter ist, sollten Sie dieses Urteil kennen.
Eine 1941 geborene Frau erlitt einen Hirnschlag und verlor im Frühjahr 2013 die Fähigkeit zur Kommunikation. Zuvor hatte sie zwei Patientenverfügungen unterschrieben, in denen sie festgelegt hatte, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. Zudem hatte sie bereits 2003 einer Tochter eine notariell beglaubigte Generalvollmacht erteilt, die zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung berechtigte. Die Vollmacht enthielt auch die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden - mit dem Vermerk, dass die Betroffene im Fall einer zum Tod führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.

Sodann kam es zum Streit darüber, ob lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden sollen oder nicht. Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden und urteilte, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann bindend sein kann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie etwa die Aufforderung, "ein würdevolles Sterben zu ermöglichen". Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Hinweis: Die erforderliche Konkretisierung in der Patientenverfügung kann jedoch gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 06.07.2016 - XII ZB 61/16
zum Thema: Sonstiges
(aus: Ausgabe 09/2016)